Ihre Ansprechpartner
(Organisation, Dienstbetrieb, Information, Presse- & Öffentlichkeitsarbeit)
Kreisbrandrat Christian Demleitner
KBM Hans-Jürgen Schlosser (0170/2094491 - Mail: hans-juergen.schlosser@kfv-schwandorf.de)
Informationen der Kreisbrandinspektion
(Chronologisch)
+++ 05.04.2022 +++
Akualisierte Hinweise für den ehrenamtlichen Dienst-, Ausbildungs- und Übungsbetrieb der Freiwilligen Feuerwehren sowie Feuerwehr-Vereinsaktivitäten während der Corona-Pandemie - Ergänzungen für den Lkr. SAD
„Aktualisierte Hinweise für den ehrenamtlichen Dienst-, Ausbildungs- und Übungsbetrieb der Freiwilligen Feuerwehren sowie Feuerwehr-Vereinsaktivitäten während der Corona-Pandemie“
Ergänzend die Empfehlung für den Landkreis
Tragen von FFP2-Masken im Einsatzdienst
Solange die 16. BayInfSMV Gültigkeit hat – nach aktuellen Stand 03.04. bis 30.04. – diese auch im Einsatzdienst weiter anwenden.
Vor allem im unmittelbaren Kontakt zu Beteiligten/Patienten bei Einsätzen.
Für die Landkreisausbildung wird an die Eigenverantwortlichkeit der Teilnehmer appelliert und die Lehrgangsabwicklung auch in die Hände der Ausbildungsverantwortlichen unter Berücksichtigung der örtlichen Belange/Regelungen an den jeweiligen Lehrgangsorten gelegt.
Hintergrund ist, dass die Regelungen an den Ausbildungsorten aufgrund der Anweisungen der jeweiligen Gemeinden und Städte unterschiedlich sein können.
Daher sind FFP2-Masken von den Teilnehmern zu den Lehrgängen selbst mitzubringen.
Dies basiert auf der aktuellen Fassung des IMS mit der angepassten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 17. März 2022, die vorerst bis zum 25. Mai 2022 gilt.
Wir schließen uns der Empfehlung des Verbandes der folgenden Maßnahmen im Allgemeinen an:
Weiter empfehlen wir für den Feuerwehrdienst in Bayern aus verbandlicher Sicht allgemein folgende Maßnahmen in jeweils örtlicher, freiwilliger Verantwortung und Umsetzung:
- Impfen (egal ob 1.,2. oder 3. Impfung)! – s. dazu auch die Impfempfehlung des Bundesfeuerwehrarztes
- Strikte Beachtung der allgemeinen Hygieneregeln!
- Generelles Tragen einer FFP2-Maske bei Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5m (egal ob im Freien, im Innern oder im Fahrzeug)
Die Gemeinden und Städte sollten deshalb Ihre geltenden Anweisungen entsprechend prüfen und fortschreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Demleitner
Kreisbrandrat
+++ 01.04.2022 +++
Coronavirus: Handlungsempfehlung des Landesfeuerwehrverbandes an alle Feuerwehren in Bayern - Ergänzungen für den Lkr. SAD
Ergänzend zur untenstehenden Empfehlungen durch den LFV Bayern hat die Kreisbrandinspektion für den Landkreis Schwandorf folgende Ergänzungen:
Tragen von FFP2-Masken im Einsatzdienst
Solange die 16. BayInfSMV Gültigkeit hat – nach aktuellen Stand 03.04. bis 30.04. – diese auch im Einsatzdienst weiter anwenden.
Vor allem im unmittelbaren Kontakt zu Beteiligten/Patienten bei Einsätzen.
Für die Landkreisausbildung wird an die Eigenverantwortlichkeit der Teilnehmer appelliert und die Lehrgangsabwicklung auch in die Hände der Ausbildungsverantwortlichen unter Berücksichtigung der örtlichen Belange/Regelungen an den jeweiligen Lehrgangsorten gelegt.
Hintergrund ist, dass die Regelungen an den Ausbildungsorten aufgrund der Anweisungen der jeweiligen Gemeinden und Städte unterschiedlich sein können.
Daher sind FFP2-Masken von den Teilnehmern zu den Lehrgängen selbst mitzubringen.
Wir schließen uns der Empfehlung des Verbandes der folgenden Maßnahmen im allgemeinen an:
Weiter empfehlen wir für den Feuerwehrdienst in Bayern aus verbandlicher Sicht allgemein folgende Maßnahmen in jeweils örtlicher, freiwilliger Verantwortung und Umsetzung:
- Impfen (egal ob 1.,2. oder 3. Impfung)! – s. dazu auch die Impfempfehlung des Bundesfeuerwehrarztes
- Strikte Beachtung der allgemeinen Hygieneregeln!
- Generelles Tragen einer FFP2-Maske bei Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5m (egal ob im Freien, im Innern oder im Fahrzeug)
Die Gemeinden und Städte sollten deshalb Ihre geltenden Anweisungen entsprechend prüfen und fortschreiben.
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kameradinnen und Kameraden,
gerne möchte ich Sie über die aktuellen Handlungsempfehlungen des LFV Bayern bezüglich des Coronavirus informieren mit Bitte um Weiterleitung in eigener Zuständigkeit.
Handlungsempfehlungen des Landesfeuerwehrverbandes an alle Feuerwehren in Bayern:
Vor dem Hintergrund erwarteter allgemeiner Lockerungen und im Bewusstsein, dass sich die Feuerwehren in der Pandemie stets vorbildlich und diszipliniert verhalten haben und es bis jetzt zu keinen nennenswerten Beeinträchtigungen in der Einsatzbereitschaft kam,
- halten wir eine Wiederaufnahme des Übungs- und Ausbildungsbetriebs unter Einhaltung der bekannten Hygieneregeln sowie der Beachtung der allgemein geltenden Regelungen für ausdrücklich wünschenswert.
- Eine Beschränkung auf ausschließlich für den Erhalt der Einsatzbereitschaft vor Ort erforderliche Übungen und Ausbildungen, wie bisher empfohlen, halten wir nicht mehr für erforderlich.
- Eine „freiwillige Selbstverpflichtung“ zu größerer Zurückhaltung wird aufgegeben.
Weiter empfehlen wir für den Feuerwehrdienst in Bayern aus verbandlicher Sicht ganz allgemein folgende Maßnahmen in jeweils örtlicher, freiwilliger Verantwortung und Umsetzung:
- Impfen (egal ob 1.,2. oder 3. Impfung)! – s. dazu auch die Impfempfehlung des Bundesfeuerwehrarztes
- Strikte Beachtung der allgemeinen Hygieneregeln!
- Generelles Tragen einer FFP2-Maske bei Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5m (egal ob im Freien, im Innern oder im Fahrzeug)
Also: Weiter mit Bedacht, aber hoffentlich bald ohne Terminabsagen!
Bleiben Sie g’sund!
Johann Eitzenberger, Vorsitzender
Hinweis: Mit Inkrafttreten der 16. BayInfSMV gilt weiterhin die Empfehlung für allgemeine Schutz- und Hygienemaßnahmen wie die Wahrung des Mindestabstands, das Maskentragen in Innenräumen und für Hygienekonzepte für den Feuerwehrdienst und Veranstaltungen/Sitzungen der Feuerwehrvereine. Darüberhinausgehende Verpflichtungen speziell für den Feuerwehr- und Feuerwehrvereinsbereich sind nicht geplant.
+++ 21.03.2022 +++
Handlungsempfehlung des Landesfeuerwehrverbandes an alle Feuerwehren in Bayern
Quelle: LFV Bayern
Sehr geehrte Damen und Herren, werte Führungskräfte, liebe Kameradinnen und Kameraden,
Vor dem Hintergrund erwarteter allgemeiner Lockerungen und im Bewusstsein, dass sich die Feuerwehren in der Pandemie stets vorbildlich und diszipliniert verhalten haben und es bis jetzt zu keinen nennenswerten Beeinträchtigungen in der Einsatzbereitschaft kam,
- halten wir eine Wiederaufnahme des Übungs- und Ausbildungsbetriebs unter Einhaltung der bekannten Hygieneregeln sowie der Beachtung der allgemein geltenden Regelungen für ausdrücklich wünschenswert. Eine Beschränkung auf ausschließlich für den Erhalt der Einsatzbereitschaft vor Ort erforderliche Übungen und Ausbildungen, wie bisher empfohlen, halten wir nicht mehr für zwingend erforderlich.
- Eine „freiwillige Selbstverpflichtung“ zu größerer Zurückhaltung wird aufgegeben.
Weiter empfehlen wir für den Feuerwehrdienst in Bayern aus verbandlicher Sicht ganz allgemein folgende Maßnahmen in jeweils örtlicher, freiwilliger Verantwortung und Umsetzung:
- Impfen (egal ob 1.,2. oder 3. Impfung)! – s. dazu auch die Impfempfehlung des Bundesfeuerwehrarztes
- Strikte Beachtung der allgemeinen Hygieneregeln!
- Generelles Tragen einer FFP2-Maske bei Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5m (egal ob im Freien, im Innern oder im Fahrzeug)
- Sitzungen, Besprechungen unter Anwendung der geltenden Regeln (Vereinsversammlungen derzeit z.B.: noch 2G – hier wollen wir jedoch auch 3 G erreichen)
Also: Weiter mit Bedacht, aber hoffentlich bald ohne Terminabsagen!
Bleiben Sie g’sund!
Johann Eitzenberger, Vorsitzender
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Aus den rechtlichen Vorgaben ergeben sich für den Ausbildungs- und Übungsdienst in den Feuerwehren während der Corona Pandemie insbesondere folgende Maßnahmen:
- Konzentration auf Pflichtaufgaben der Feuerwehren im Einsatzdienst
- Nur gesunde Einsatzkräfte nehmen am Ausbildungs- und Übungsdienst teil.
Personen
- mit Anzeichen eines Infekts, wie z. B. Husten, Halsschmerzen, Atemnot, Fieber, Geschmacks- und Geruchsverlust, Durchfall oder
- die in den letzten 14 Tagen Kontakt mit einem gesicherten COVID-19 Fall (Kontaktperson I) hatten oder
- mit Aufenthalt in den letzten 14 Tagen in einem Risikogebiet oder
- mit angeordneter Quarantäne, Isolation, Absonderung
bleiben (wie auch im Alarmfall!) fern!
- Abstand von 1,5 Meter einhalten; Händewaschen oder Desinfizieren der Hände
- Mund-Nasen-Schutz
- Medizinische Gesichtsmasken sind im Feuerwehrdienst grundsätzlich zu tragen, insbesondere wenn der Abstand von >1,5 m nicht sicher eingehalten werden kann oder die Mindestfläche von 10 m² für jede im Raum befindliche Person unterschritten wird.
- FFP 2 oder FFP 3 Maske (ohne Ausatemventil) sind zum Eigenschutz zu tragen,
wenn der Abstand von > 1,5 m zu Personen nicht eingehalten werden kann, die keinen Mund-Nasen-Schutz tragen oder ein Kontakt zu einer denkbar infektiösen Person notwendig wird.
- Schutzkleidung wird vollständig und geschlossen getragen und ggf. mit zusätzlicher Schutzausrüstung (z.B. Schutzbrille, Helmvisier, medizinische Einmalhandschuhe) ergänzt
- Regelmäßiges Reinigen aller Kontaktflächen in Dienstgebäuden und Einsatzfahrzeugen, ggf. Flächendesinfektion
- Im Zweifelsfall einen Corona-Test (PCR oder Antigen-Schnelltest) anstreben
- Kontakt- und Teilnehmerdokumentation (z.B. über Anwesenheitslisten im Feuerwehrdienst) zur Vereinfachung der Kontaktverfolgung
Beachtung der Hygieneregeln und umfassender Impfschutz empfohlen
Aus aktuellem Anlass weisen wir darauf hin, dass jede Impfung zählt und durchgeführt werden sollte– egal ob 1.,2., oder 3. und egal ob in den Impfzentren oder beim Hausarzt.
Neben einer vorherigen ärztlichen Aufklärung bei jeder Impfung ist bei der ebenfalls schon möglichen 3. Impfung der Mindestabstand von 6 Monaten zur 2. Impfung einzuhalten.
Grundsätzlich empfehlen wir als LFV Bayern allen Kameradinnen und Kameraden für einen möglichst optimalen Impfschutz zu sorgen. Dazu gehört auch, dass jede(r) eigenverantwortlich schaut, ob eine 3. Impfung (auch als „Booster“ bezeichnet) schon möglich ist und diese dann egal ob beim Hausarzt oder in einem Impfzentrum durchgeführt wird.
Neben der vollständigen, ggf. auch mit einer 3. Impfung abgeschlossenen Corona-Impfung, schließen wir uns auch der Empfehlung zur Grippe-Schutzimpfung an.
Weiter gilt selbstverständlich auch, dass die allgemeinen Hygieneregeln beachtet und eingehalten werden.
Seien wir weiter achtsam – für jeden selbst, für unsere Kameradschaft und für unsere Einsatzbereitschaft!
Jugend- und Kinderfeuerwehr
Für die Kinder- und Jugendfeuerwehr gelten die o.g. Regelungen analog.
Hinweise zum Ausbildungs- und Übungsdienst in den Feuerwehren in der Corona Pandemie
Stand: 25.02.2021
Da sich die Hygienekonzepte in den letzten Monaten bei den Feuerwehren bewährt haben, wird das bisherige Ampelmodell in diese allgemeinen Hinweise für den Ausbildungs- und Übungsdienst überführt, die mit dem StMI und der KUVB abgestimmt wurden. Grundsätzlich ermöglicht die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung die Ausbildung der Feuerwehren insbesondere auch, um die Einsatzbereitschaft und - qualität der Feuerwehren zu erhalten. Letztlich obliegt es den Kommandanten im Einvernehmen mit der Gemeinde und ggf. in Abstimmung mit dem örtlichen Gesundheitsamt, zu entscheiden, ob und welcher Ausbildungs- und Übungsdienst zwingend erforderlich ist und unter welchen Hygienestandards dieser unter Beachtung der örtlich vorherrschenden Infektionslage durchgeführt werden kann. Neben der jeweils geltenden Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung1 gilt hier auch die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassene SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung2 .
Quelle: LFV Bayern
19.01.2022 - Hinweis des LFV Bayern
Der LFV Bayern hat die aktuelle Lage als "sehr ernst" bezeichnet. Weitere Informationen sind unter
Informationen des Landesfeuerwehrverbandes Bayern zum Coronavirus - Landesfeuerwehrverband Bayern e.V. (lfv-bayern.de)
07.12.2021 - Aktualisierte Hinweise für den ehrenamtlichen Dienst-, Ausbildungs- und Übungsbetrieb der Freiwilligen Feuerwehren sowie Feuerwehr-Vereinsaktivitäten während der Corona-Pandemie
IMS zu dem Dienstbetrieb aufgrund der aktuellen Coronalage.
Hierzu sind nun die Regelungen im Hinblick auf Dienst- und Übungsbetrieb entsprechend formuliert. Ebenso die Thematik zu Vereinsversammlungen. Hierbei wird auf die Pflichtaufgabe der Gemeinden, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz ihrer Feuerwehrdienstleistenden Sorge zu tragen, verwiesen.
Daher sind die Maßnahmen entsprechend mit dem kommunalen Träger (Gemeinde/Stadt) abzustimmen. Im Besonderen weisen wir nochmals auf die FFP2-Maskenpflicht im Einsatzdienst hin. An dieser Stelle möchten wir Euch grundsätzlich noch zu Einsätzen, die im Zusammenhang mit rettungsdienstlichen Tätigkeiten (Tragehilfe, Türöffnungen, Drehleiterrettung usw.) stehen, sensibilisieren. Wir empfehlen in der derzeitigen Lage, nur mit dem unbedingt benötigten Personal diese Einsätze abzuarbeiten und ggf. das Personal entsprechend danach zur testen bzw. Testmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Bitte denkt an entsprechende Dokumentation dieser Einsätze für eventuelle Folgemaßnahmen.
Ich möchte mich daher auch an dieser Stelle für Eure Mitarbeit im Verlauf der Pandemie bedanken. Bisher ist es gelungen, dass die Einsatzbereitschaft stets gewährleistet war.
Christian Demleitner
Kreisbrandrat
28.11.2021 - Hinweis des Landesfeuerwehrverbandes
Der LFV Bayern hat auf seiner Sonderseite entsperechende Empfehlungen für den Dienstbetrieb veröffentlicht.
Informationen des Landesfeuerwehrverbandes Bayern zum Coronavirus - Landesfeuerwehrverband Bayern e.V. (lfv-bayern.de)
25.11.2021 - 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmen
Beigefügt erhalten Sie die 15. BayInfSMV nebst Begründung. Diese Verordnung ist am 24.11.2021 in Kraft getreten und gilt zunächst bis 15.12.2021.
Wir gehen davon aus, dass nach Inkrafttreten der 15.BayInfSMV das angekündigte IMS mit den an die jetzt geltende Rechtslage angepassten Hinweisen für den Dienst-, Ausbildungs- und Übungsbetrieb der Feuerwehren sowie Vereinsaktivitäten während der Corona-Pandemie zeitnah veröffentlicht wird.
Wir empfehlen die örtliche Festlegungen entsprechend der aktuellen Lage anzupassen und mit den kommunalen Verantwortlichen abzustimmen.
Chr. Demleitner
Kreisbrandrat
14.11.2021 - Information durch den Kreisbrandrat
Im Hinblick auf die aktuellen Entwicklungen der Corona-Lage übersenden wir Euch in dieser Mail die Empfehlung des LFV Bayern (www.lfv-bayern.de).
Auch wir schließen uns diesen Empfehlungen an.
Ebenso bitten wir um Beachtung der am 09.11.2021 durch den Kreisjugendwart verteilten Informationen im Hinblick auf die Arbeit in den Kinder- und Jugendfeuerwehren. Weitere Informationen vom Bayer. Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration sind zu erwarten. Bis diese vorliegen, bitten und empfehlen wir generelles Tragen der FFP2-Masken, wenn die Abstände nicht eingehalten werden können, z.B. in den Fahrzeugen oder im direkten Kontakt zu Beteiligten und Patienten. Die Regelungen auf Ortsebene unterliegen weiterhin dem Dienstherrn, also der jeweiligen Kommune, dies in Ihrem Hygieneschutzkonzepten auf Basis der geltenden Infektionsschutzverordnung zu berücksichtigen.
Bitte diese entsprechend auf Aktualität prüfen, mit dem Dienstherrn abstimmen und das Personal hierzu sensibilisieren.
Die Priorität liegt bei der Einsatzbereitschaft.
10.11.2021 - Feststellung Katastrophenfall in Bayern
Pressemitteilung
Ministerpräsident Dr. Markus Söder ordnet bayernweiten Katastrophenfall an
10. November 2021
Ministerpräsident Dr. Markus Söder hat heute aufgrund der aktuellen besorgniserregenden Situation in der Corona-Pandemie die Feststellung des Katastrophenfalls ab dem 11. November 2021 angeordnet. Das Bayerische Innenministerium wird zeitnah eine entsprechende Bekanntmachung erlassen.
Das Corona-Infektionsgeschehen entwickelt sich in Bayern derzeit sehr dynamisch. Die 7-Tage-Inzidenz erreicht täglich neue Höchststände. Gleichzeitig steigt auch die Belegung von Krankenhausbetten, insbesondere von Intensivbetten, mit COVID-19-Patienten weiter an. In vielen Krankenhäusern sind bereits jetzt keine oder nur noch sehr wenige Kapazitäten verfügbar. Dies erhöht den Koordinierungsbedarf bei der Belegung der Intensivbetten und der Verlegung von Patienten aus überlasteten Kliniken. Die Corona-Pandemie gefährdet Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen im gesamten Staatsgebiet Bayerns.
Die Feststellung des Katastrophenfalls ermöglicht eine koordinierte und strukturierte Vorgehensweise aller im Katastrophenschutz mitwirkenden Behörden, Dienststellen und Organisationen. Der Katastrophenfall hat sich in der Corona-Pandemie als wirksames Mittel bewährt.
Quelle: LFV Bayern - 10.11.2021
26.10.2021 - Anpassung
Krankenhaus Ampel wurde eingefügt
15.09.2021 -Information zur 3G-Regel Einsatz-/Übungsdienst oder kameradschaftliche Zusammenkünfte (Dienstbetrieb)
Es gibt teilweise ein Gerücht und die Meinung, dass für die Feuerwehren im Allgemeinen die 3G-Regel zutrifft.
Hierzu eine Aussage aus dem Sachgebiet für Sicherheitsangelegenheiten und Gewerbewesen dazu:
Es ist zu unterscheiden, warum die einzelnen Feuerwehrmitglieder aufeinandertreffen. Sollte es sich um eine dienstliche Angelegenheit handeln (beispielsweise Feuerwehrversammlung), gilt die 3G-Regel selbstverständlich nicht, da die Anwesenheit der einzelnen Mitglieder ehrenamtlich bedingt ist, vgl. § 3 Abs. 1 der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. In diesem Fall müssen keine Nachweise vorgelegt werden. Dies gilt selbstverständlich auch für die eigentliche Einsatzzeit. -> gleiches gilt also auch für Übungen.
Etwas anderes würde sich nur dann ergeben, wenn beispielsweise ein Kameradschaftsabend, welcher keinen dienstlichen Hintergrund hat, im Feuerwehrhaus verbracht wird. Dies würde eine private Veranstaltung in einer nichtprivaten Räumlichkeit darstellen. In diesem Falle müssten die einzelnen Anwesenden über einen 3G-Nachweis verfügen.
Die Regelungen auf Ortsebene unterliegt weiterhin dem Dienstherrn, also der jeweiligen Kommune, dies in Ihrem Hygieneschutzkonzepten zu berücksichtigen.
13.09.2021 -Verlängerung des COVID-19-Maßnahmengesetzes
Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 7.9.2021 eine Änderung des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27.3.2020 (sog. Covid-19-Gesetz) beschlossen. Das Gesetz sieht nunmehr eine Anwendbarkeit der im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen bis einschließlich 31.8.2022 vor.
Dies bedeutet im Einzelnen:
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Eigentlich hätten die Sonderregeln für Vereine zum 31.12.2021 auslaufen sollen. Das heißt: Virtuelle Versammlungen wären ohne entsprechende Satzungsregelung nicht möglich mehr gewesen. Diese Möglichkeit bleibt nun bis zum 31.8.2022 erhalten – auch dann, wenn die Vereinssatzung diese Form der Mitgliederversammlung (noch) nicht vorsieht.
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Auch virtuelle Vorstandssitzungen und andere virtuelle Gremiensitzungen (Ausschuß, Verwaltungsrat, etc.) sind damit weiterhin möglich
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Auch die Regelung, dass der Vorstand im Amt bleiben, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist, wäre ohne die jetzt beschlossene „Laufzeitverlängerung“ des Gesetzes ausgelaufen.
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Doch Achtung (!):
Wörtlich heißt es im Beschluss zur Verlängerung der Corona-Sonderregelung:
„Auch wenn die Erleichterungen somit noch bis einschließlich 31. August 2022 zur Verfügung stehen, sollte von diesem Instrument im Einzelfall nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn dies unter Berücksichtigung des konkreten Pandemiegeschehens und im Hinblick auf die Teilnehmerzahl der jeweiligen Versammlung erforderlich erscheint.“
Die Verlängerung soll also keinen Freifahrtschein darstellen, sondern „bei Bedarf“ greifen.
Quelle: LFV Bayern
02.09.2021 - 4. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Alle weiteren Informationen erhalten die Feuerwehren über die zuständigen Kreisbrandmeister
04.08.2021 - Allgemeine Hinweise
Bitte beachten Sie auch die Hinweise des LFV Bayern
FAQs zum Umgang mit dem Coronavirus - Landesfeuerwehrverband Bayern e.V. (lfv-bayern.de)
01.07.2021- IMS Hinweise Ausbildungs & Übungsdienst / Vereinsveranstaltungen
In der Anlage ist das erwartete IMS zum Übungs- und Ausbildungsbetrieb ersichtlich.
Damit ist aus Sicht des Landesfeuerwehrverband (LFV) vieles wieder möglich, wenngleich die Beachtung der allgemeinen Hygieneregeln sowie die weitere Beobachtung der Lage vor Ort, als auch die jeweilige Entscheidung im Einzelfall nicht außer Acht bleiben darf.
13.06.2021 - 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) Information durch den KBR
Explizit wird aktuell dazu Stellung für Versammlungen usw. genommen.
Siehe §7.
Bezüglich Dienstbetrieb finden sich Regelungen unter §22.
Damit können nun Festlegungen und Anpassungen auf kommunaler Ebene zum Übungsbetrieb vorgenommen werden. Damit nun auch möglich wieder Übungen über Gruppenstärke hinaus. Ein entsprechendes Hygienekonzept und Schutzmaßnahmen sind erforderlich.
Eine Anmerkung für den Sportbereich: §12 Absatz 2 enthält eben hier auch eine Regelung.
Daher die Empfehlung, die Anzahl der Übenden gemeinsam mit den Verantwortlichen im Rathaus für den eigenen Bereich festzulegen. Von Seiten KUVB ist dazu noch keine Aktualisierung erfolgt.
Neue Regelungen für die Kinder- und Jugendarbeit nach der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV):
07.06.2021 - Gremiumssitzungen in den Feuerwehrvereinen wieder zulässig
Am 7. Juni tratt die 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) in Kraft.
Hieraus ergeben sich deutliche Erleichterungen für die Feuerwehrvereine in Bayern.
Nach wie vor gilt eine grundsätzliche Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum.
Davon nicht erfasst sind jedoch berufliche und dienstliche Tätigkeiten sowie für ehrenamtliche Tätigkeiten in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen eine Zusammenkunft oder ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist. Nach dieser Regelung sind, Dienstbesprechungen und vergleichbare dienstliche Treffen im Rahmen der gemeindlichen Einrichtung Feuerwehr und der besonderen Führungsdienstgrade, möglich, wenn sie zwingend erforderlich sind. Dies gilt grundsätzlich auch für den Übungs- und Ausbildungsdienst, wenn dies für den Erhalt der Einsatzbereitschaft unumgänglich ist. Die Beurteilung, ob dienstliche Veranstaltungen tatsächlich zwingend durchgeführt werden müssen, kann nur im Einzelfall vor Ort erfolgen.
Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Feuerwehren im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit eine besonders zu schützende Gruppe sind, sind auch die rechtlich grundsätzlich möglichen dienstlichen Treffen auf die unbedingt erforderlichen Themen und Teilnehmer zu beschränken und möglichst kurz zu halten. Die Hygiene- und Abstandsregelungen sind einzuhalten. Bei der Entscheidung über die Durchführung sind auch die regionalen Gegebenheiten, insbesondere die örtliche Entwicklung der Zahl der Infizierten, in die Überlegungen einzubeziehen.
Gremiumssitzungen in den Feuerwehrvereinen sind nunmehr unter den in § 7 der 13. BayInfSMV genannten Voraussetzungen wieder zulässig.
Konkret bedeutet dies (Inzidenz unter 50):
Es dürfen sich bis zu 50 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 100 Personen unter freiem Himmel treffen. Geimpfte und/oder genesene Personen werden nicht mitgezählt.
26.05.2021 - Wiederaufnahme des Lehrbetriebs mit Präsenzveranstaltungen ab Montag, 26.04.2021
Dienstbetrieb <> Corona.
https://www.lfv-bayern.de/aktuelles/informationen-des-landesfeuerwehrverbandes-bayern-zum-coronavirus/
https://kuvb.de/fileadmin/daten/dokumente/GBI/Feuerwehr/FB_Aktuell/FBFHB-016_Hinweise_Corona__18-05-2021__.pdf
Weiterer Hinweis der Inspektion:
Zusätzlich zur Kenntnis das an die Bürgermeister/innen im Hinblick zur Wiederaufnahme des Übungsbetriebes ein Informationsanschreiben durch den KBR versendet wurde.
Alle Einheiten mit Atemschutzgeräten erhalten das Schutz- & Hygienekonzept für die Nutzung der Atemschutzübungsstrecke in Schwarzenfeld über die Führungsdienstgrade.
22. April 2021 - Wiederaufnahme des Lehrbetriebs mit Präsenzveranstaltungen ab Montag, 26.04.2021
Im Zusammenhang mit den aktuellen Diskussionen um die „Corona-Notbremse“ des Bundes sowie die bevorstehende Aktualisierung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung teilt der LFV Bayern mit, dass als Ergebnis der intensiven Beratungen und konstruktiven Abstimmungen des LFV Bayern mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration alle drei Staatlichen Feuerwehrschulen ab kommenden Montag, 26.April 2021, unabhängig von der 7-Tages-Inzidenz wieder in den Präsenzbetrieb gehen werden.
Begleitet werden die Öffnungen von einem Hygiene- und Testkonzept. Die Lehrgangsteilnehmer/innen für die kommende Woche wurden bereits direkt informiert.
Der bereits beantragte strukturierte aktuelle Lehrgangskatalog wird für den Zeitraum bis August dieses Jahres zeitnah direkt durch das StMI kommuniziert werden.
20. April 2021 - Wiederaufnahme des Ausbildungs- und Übungsbetriebs der Jugendfeuerwehren und Gruppenstunden in der Kinderfeuerwehr
Nach Rücksprache mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern und dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Soziales und einer engen Abstimmung mit der Jugendfeuerwehr Bayern hat der LFV Bayern eine Empfehlung für die Wiederaufnahme des Ausbildungs- und Übungsbetriebes der Jugend- und Kinderfeuerwehren herausgegeben.
Demnach ist eine Wiederaufnahme des Ausbildungs-/Übungsbetriebs und die Gruppenstunden in den Jugendfeuerwehren und die Gruppenstunden in den Kinderfeuerwehren unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- Veranstaltungen sind in Präsenzform möglich, wenn die 7-Tages-Inzidenz unter 100 liegt.
- Bei Veranstaltungen in Präsenzform muss der Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden.
- Es besteht Maskenpflicht bei Präsenzveranstaltungen am Platz und vor allem in allen Bereichen, in denen der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann (in allen Verkehrs- und Begegnungsbereichen).
- Es muss ein Schutz- und Hygienekonzept ausgearbeitet werden, dass auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorgelegt werden muss.
Folgende Dinge dürfen aktuell nicht stattfinden:
- Rein geselliges Zusammensein
- Vermietung/Verleih von Jugendräumen an Jugendliche für private Veranstaltungen (z.B. Partys, Feiern, Geburtstage etc.)
- Öffnung von Bauwägen und -hütten und sonstigen selbstorganisierten Räumen, o.Ä. ohne pädagogische Begleitung oder Begleitung durch ehrenamtliche Jugendleiter*innen
- Feiern, Konzerte, Disko, Theater, Filmvorführungen generell - auch in Einrichtungen der Jugendarbeit
- Private Zusammenkünfte von Gruppen auf Spielplätzen außerhalb der allgemeinen Kontaktbeschränkungen
- Auslandsfahrten
- Angebote mit Übernachtung
- Gemeinsames Kochen, Backen und Bewirtung
Das vollständige Schreiben kann im oben angeführten Downloadbereich eingesehen werden.
25.02.2021 - Informationsplattform LFV
Aufgrund der Situation verweisen wir auf die FAQs des LFV Bayern die in Abstimmung mit dem Innenministerium und dem KUVB aktuallisiert werden.
https://www.lfv-bayern.de/informationen/faqs-zum-umgang-mit-dem-coronavirus/
06.01.2021 - Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 5. Januar 2021
Download der Beschlussfassung:
10.12.2020 - IMS zum Ausbildung und Übungen bei Feuerwehren 9. Infektionsschutzgesetz
Das IMS hat entsprechend der Verordnung zum 9. Infektionsschutzgesetz
06.11.2020 - Der Feuerwehrarzt zur Schnelltestung
Der Bundesfeuerwehrarzt über die Anwendung von Schnelltest im Feuerwehrdienst.
26.10.2020 - Einstellung des Übungs- & Ausbildungsbetriebes
Das RKI hat einen Inzidenzwert von 50 (s. Kopie) für den Landkreis Schwandorf gemeldet und dies hat zur Folge das Übungs- & Ausbildungsbetrieb wird eingestellt.
Im Anhang die grundsätzlichen Regeln dazu.
Für Rückfragen stehen KBR Robert Heinfling sowie FB Hans-Jürgen Schlosser zur Verfügung.
Schwandorf Landkreis
Fälle
|
728
|
Fälle/100.000 EW
|
492,3
|
Fälle letzte 7 Tage/100.000 EW
|
50,0
|
Todesfälle
|
21
|
Einwohnerzahl
|
147.872
|
Bundesland
|
Bayern
|
Bundeslandweite Fälle der letzten 7 Tage/100.000 EW
|
87,22
|
Aktualisierung
|
26.10.2020, 00:00 Uhr
|
18.10.2020 - Einführung Ampelsystem für den Feuerwehrdienstbetrieb
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Feuerwehrkameradinnen und -kameraden,
aufgrund der aktuellen Corona Entwicklung – man kann wohl sagen, dass uns die zweite Welle erreicht hat - empfehlen wir nach Abstimmung mit den Verbandsgremien, dem StMI und der KUVB für die Feuerwehren eine „Ampelregelung“ für den Übungs- und Ausbildungsdienst, wie sie auch von der bayerischen Staatsregierung beschrieben wurde, Dabei ist die 7-Tage-Inzidenz des eigenen Landkreises/kreisfreien Stadt maßgebend. Die „Ampelregelung“ gilt dabei grundsätzlich immer unter der Voraussetzung, dass keine Infektionsfälle in der eigenen Feuerwehr vorhanden sind! In einem solchen Fall ist immer die individuelle Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Gesundheitsamt notwendig. Unabhängig von den folgenden Empfehlungen müssen immer die Vorgaben der bayerischen Staatsregierung beachtet werden (https://www.stmgp.bayern.de/)
Unter Einhaltung der o.g. Verhaltensmaßregeln hoffen wir eine größtmöglich lange Einsatzfähigkeit unserer Feuerwehren sicherstellen können. Das erfordert von uns allen, besonders auch von den Führungskräften, eine vorbildliche Disziplin in der Umsetzung der Maßnahmen.
Lasst uns alle gemeinsam Vorbilder sein und so dazu beitragen, dass wir gesund bleiben und einen zweiten Lockdown verhindern!
In diesem Sinne – bleiben Sie alle gesund und der Feuerwehr treu!
Mit freundlichen Grüßen
Johann Eitzenberger
Vorsitzender
LandesFeuerwehrVerband Bayern e.V.
Anmerkung der Feuerwehrlandkreisführung im Landkreis Schwandorf
Die Ampelregelung gilt für alle Landkreis in Bayern, die 7-Tage-Inzidenz kann und den Link abgefragt werden
https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4
(Lkr. Schwandorf)
Unter Berücksichtigung der aktuellen Situation und der sich dynamisch verändernden Lage wird auch bei einer 7-Tage-Inzidenz (unter 35 die Stufe 2 der Gemeinsamen Hinweise zum Übungs- und Ausbildungsdienst) wie folgt beibehalten:
GRÜN: kleiner 35è aktueller Stand / Einhaltung Hygienevorschriften/ Übungsbetrieb mit reduzierten Teilnehmern
GELB: grösser 35è weitere Reduzierung der Teilnehmer und Verschärfung Maßnahmen (immer MNS)
ROT: grösser 50 è nur Einsatzbetrieb
08.10.2020 - Lage Ladesfeuerwehrarzt / Minsiterrat
Lage Landesfeuerwehrarzt aktualisiert
05.10.2020 - Lage Landesfeuerwehrarzt / Bundesfeuerwehrarzt zur Grippeschutzimpfung
24.09.2020 - Lage Landesfeuerwehrarzt
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat am gestrigen Dienstag die Sechste Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (6. BayIfSMV) geändert. Von Bedeutung ist hier insbesondere das Einfügen eines zweiten Absatzes in § 23, der wie folgt lautet:
§ 23
(2) Wird in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts eine Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von 50 pro 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen überschritten, soll die zuständige Kreisverwaltungsbehörde unbeschadet des Abs. 1 und des § 16 Abs. 3 insbesondere folgende Anordnungen treffen:
1.Beschränkung des gemeinsamen Aufenthalts im öffentlichen Raum auf den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Personenkreis oder auf Gruppen von bis zu fünf Personen; auch mit Wirkung für weitere Regelungen dieser Verordnung, die auf § 2 Abs. 1 Bezug nehmen,
2.Beschränkung des Teilnehmerkreises von Zusammenkünften in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken auf den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Personenkreis oder auf Gruppen von bis zu fünf Personen,
3.Beschränkung der zulässigen Anzahl der Teilnehmer an Veranstaltungen nach § 5 Abs. 2 auf bis zu 25 Personen in geschlossenen Räumen oder bis zu 50 Personen unterfreiem Himmel,
4.Anordnung einer Maskenpflicht auf bestimmten stark frequentierten öffentlichen Plätzen,
5.Verbot des Konsums von Alkohol außerhalb des zulässigen Gastronomiebetriebs nach §13 Abs. 4 auf bestimmten stark frequentierten öffentlichen Plätzen, 6. Untersagung der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle nach § 13 Abs. 4 in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr,
7. Beschränkung des Besuchs von Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 auf täglich eine Person aus dem in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Personenkreis, bei Minderjährigen auch von den Eltern oder Sorgeberechtigten gemeinsam, während einer festen Besuchszeit.
Quelle: LFV Bayern
17.09.2020 - Lage Landesfeuerwehrarzt
Aktuelle Lageeinschätzung Landesfeuerwehrarzt aktualisiert
10.09.2020 - Lage Landesfeuerwehrarzt
Aktuelle Lageeinschätzung Landesfeuerwehrarzt aktualisiert
09.09.2020 - Hinweis LFV Bayern / KUVB - Hinweis zum Stufenplan
Als Dowonload der Hinweis des LFV Bayern & des KUVB zum Stufenplan
04.09.2020 - Hinweis LFV Bayern
Der LFV Bayern verweist insbesondere auf das aktuelle Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 04.09.2020, das in enger Abstimmung mit uns und nach einem umfangreichen Erörterungs- und Abwägungsprozess erstellt wurde. Leider ist aufgrund des derzeitigen Infektionsgeschehens eine weitere Lockerung oder gar Rückkehr zum Normalbetrieb nicht möglich! Ob, wann und wie (beispielsweise mit neuen Regeln für die EH-Ausbildung oder auch mit Aufnahme eines „Regionalitätsfaktors“) das der Fall sein wird, werden wir regelmäßig lageabhängig neu bewerten und umgehend mitteilen. Realistisch betrachtet und aufgrund der Ziels, unsere Einsatzbereitschaft so wenig wie möglich zu gefährden, ist nach heutigem Stand in diesem Jahr wohl nicht mehr mit einer Rückkehr zum Regelbetrieb zu rechnen. Bitte leiten Sie diese Informationen in Ihrem Zuständigkeitsbereich weiter und fordern Sie auf, nicht nachzulassen in der Beachtung der allgemeinen Hygieneregeln, insbesondere der AHA-Regel (Abstand – Händehygiene – Alltagsmaske).
Klargestellt ist damit auch, dass es – wenn auch unsere Aktionswoche am kommenden Freitag eröffnet wird – in diesem Jahr keine großen Übungen oder Präsenzveranstaltungen dafür durchgeführt werden können. Möglich sind aber Pressemitteilungen, Mitteilungen in den sozialen Medien oder Interviews, die unsere Bemühungen um das Gewinnen neuer Mitglieder zum Ausdruck bringen.
12.07.2020 - Hinweis FB BA
Der FB BA (Brandschutzerziehung / Aufklärung) weißt darauf hin das nach Anfrage beim LFV Bayern die Aussage gilt, dass Brandschutzerziehung eine freiwillige, externe Tätigkeit ist, und somit nach Stufenplan (derzeit Stufe 2) nicht stattfinden darf.
Diese Aussage wird in den nächsten Tagen in den FAQs zu finden sein.
https://www.lfv-bayern.de/informationen/faqs-zum-umgang-mit-dem-coronavirus/
08.07.2020 - Bekanntmachung des StMi
Das Staatsministerium des Inneren hat heute Hinweise für den Ausbildung-, Üungs- und Dienstbetrieb des Feuerwehren bekannt gegeben. Dieses ist als Download verfügbar.
03.07.2020 - Bekanntmachung des LRA & StMi zu Vereinssitzungen
Das Landratsamt Schwandorf teilt zum Thema Vereinssitzungen mit:
Bei der Abhaltung einer Vereinssitzung in einer öffentlichen Gaststätte ist die Anzahl der Teilnehmer, die an einem Tisch ohne Abstand sitzen dürfen nur auf 10 Personen begrenzt, solange die Sitzung inmitten des regulären Gaststättenbetriebes stattfindet. Findet die Sitzung in einem separaten Nebenraum als geschlossene Gesellschaft statt, handelt es sich hier nicht um regulären Gaststättenbetrieb sondern hauptsächlich um eine Veranstaltung nach § 5 der 6. BayIfSMV unter Ausschluss anderer Gäste. Hier ist die Teilnehmerzahl im Innenraum auf 50 begrenzt.
Findet die Versammlung im Feuerwehrvereinsraum statt, gilt auch die 50-Presonengrenze des § 5 der 6. BayIfSMV. Besitzt das Vereinsheim eine gaststättenrechtliche Erlaubnis, gilt ebenfalls die 50-Personengrenze, wenn alle anderen Gäste außerhalb der Vorstandsmitglieder ausgeschlossen sind, anderenfalls bleibt es hier bei der 10-Personen-Regel, d. h. 10 Personen dürfen an einem Tisch ohne Abstand unabhängig von Verwandtschaftsgrad und Anzahl betroffener Hausstände zusammensitzen dürfen.
Da die Vorstandschaft eines Feuerwehrvereins regulär mehr als 10 Mitglieder hat (1. und 2. Vorstand, 1. und 2. Schriftführer, 1. und 2. Kassier, 1. und 2. Gerätewart, 1. und 2. Jugendwart, 1. und 2. Kommandant, Anzahl Beisitzer je nach Satzung) und in der Regel nichtöffentlich stattfindet, macht eine Sitzung in einer Gaststätte oder in einem Vereinsheim mit Gaststättenerlaubnis außerhalb einer geschlossenen Gesellschaft ohnehin keinen Sinn.
Anschreiben StMI an die Kreisverwaltungsbehörden
Sehr geehrte Damen und Herren,
mittlerweile ist die Sechste Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (6. BayIfSMV) in Kraft (https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_6/true). Hierdurch haben sich auch Änderungen hinsichtlich der Zulässigkeit von Zusammenkünften im Bereich der Feuerwehren ergeben.
Die bereits in der unten stehenden Mail vom 9. Juni 2020 gemachten Ausführungen zu Gremiensitzungen, Dienstbesprechungen und vergleichbaren dienstlichen Treffen im Rahmen der gemeindlichen Einrichtung Feuerwehr und der besonderen Führungsdienstgrade, sowie zur Durchführung einer Wahlversammlung für den Kommandanten/Kreisbrandrat gelten weiterhin. Dienstliche Veranstaltungen waren und sind im geschilderten Rahmen auch weiterhin rechtlich möglich. Nach wie vor gilt es jedoch, physische Kontakte zu anderen Menschen – insbesondere im systemkritischen Bereich Feuerwehr – auf ein Minimum zu reduzieren und den Personenkreis möglichst konstant zu halten. Vor der Durchführung von dienstlichen Zusammenkünften, insbesondere solchen größeren Ausmaßes wie Dienstversammlungen und Präsenzwahlen, sollte daher stets die Erforderlichkeit geprüft sowie die Hygiene- und Abstandsregelungen gewissenhaft eingehalten werden.
Für sonstige Zusammenkünfte, insbesondere auch von Feuerwehrvereinen ergeben sich durch die 6. BayIfSMV einige Erleichterung:
§ 2 Abs. 1 der 6. BayIfSMV erlaubt den gemeinsamen Aufenthalt im öffentlichen Raum (wie bereits bisher) mit Angehörigen des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandten in gerader Linie, Geschwistern sowie Angehörigen eines weiteren Hausstands oder (nun neu) in Gruppen von bis zu 10 Personen.
Darüber hinaus sind gemäß § 5 Abs. 2 der 6. BayIfSMV Veranstaltungen, die üblicherweise nicht für ein beliebiges Publikum angeboten oder aufgrund ihres persönlichen Zuschnitts nur von einem absehbaren Teilnehmerkreis besucht werden (insbesondere Hochzeiten, Beerdigungen, Geburtstage, Schulabschlussfeiern und Vereins- und Parteisitzungen) mit bis zu 50 Teilnehmern in geschlossenen Räumen oder bis zu 100 Teilnehmern unter freiem Himmel gestattet, wenn der Veranstalter ein Schutz- und Hygienekonzept ausgearbeitet hat und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorlegen kann. Wenn die Veranstaltung in einem gastronomischen Betrieb stattfindet, gilt § 13 der 6. BayIfSMV und damit unter anderem eine Einschränkung des Teilnehmerkreises auf maximal 10 Personen verschiedener Haushalte.
Wir appellieren nach wie vor an die Verantwortung der Feuerwehrführungskräfte, aber auch aller Feuerwehrmänner und –frauen, im Interesse ihrer eigenen Gesundheit aber auch des Schutzes ihrer Mitbürger, Zusammenkünfte im Bereich der Feuerwehren weiterhin auf das notwendige Maß zu beschränken und nur unter strenger Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln durch zu führen. Infektionen oder Quarantänemaßnahmen im Bereich der Feuerwehren gefährden die Einsatzbereitschaft und sind unbedingt zu vermeiden.
Quelle: Staatsministerium des Inneren
19.06.2020 - Hinweise und Empfehlung - Belastungsübungen
Die Feuerwehrdienstvorschrift 7 - Atemschutz beschreibt in der Anlage 4 - Muster einer Ausbildungsordnung für die Aus- und Fortbildung der Atemschutzgeräteträger für Behältergeräte mit Druckluft.
Der LFV Bayern hat hierzu einen Hinweis herausgegeben.
17.06.2020 - Bekanntgabe des StMi des Inneren / Bayerisches Staatskabinett
Hinweise für den Ausbildungs-, Übungs- und Dienstbetrieb der Feuerwehren ab den 15.06.2020
Das bayerische Kabinett hat bei seiner Tagung eine weitere Öffnung und Erleichterung innerhalb der bayerischen Corona Strategie beschlosser.
Angefügt erhalten Sie die entsprechende Mitteilung als Download.
Lage Landesfeuerwehrarzt wurde aktualisiert.
10.06.2020 - Bekanntgabe des StMi des Inneren
Das Bayerische Staatsministerium des Inneren gibt bekannt:
Da hinsichtlich der Frage, ob und in welchem Umfang dienstliche Besprechungen, Gremiensitzungen, Kommandantenwahlen und ähnliche dienstliche Zusammenkünfte im Bereich der Feuerwehren möglich sind, offenbar vor Ort teilweise Unsicherheiten bestehen, weisen wir auf folgende Rechtslage nach der Fünften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (5. BayIfSMV) hin:
§ 2 der 5. BayIfSMV regelt die Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum. Nach Absatz 1 ist der Aufenthalt mehrerer Personen im öffentlichen Raum so zu gestalten, dass er höchstens den Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Angehörige eines weiteren Hausstands umfasst. Nach § 2 Abs 3 gilt aber § 2 Abs. 1 nicht „für berufliche und dienstliche Tätigkeiten sowie für ehrenamtliche Tätigkeiten in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen eine Zusammenkunft oder ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist.“
Nach dieser Regelung sind Gremiensitzungen, Dienstbesprechungen und vergleichbare dienstliche Treffen im Rahmen der gemeindlichen Einrichtung Feuerwehr und der besonderen Führungsdienstgrade, die aktuell erforderlich sind, möglich. Auch die Durchführung einer Wahlversammlung für den Kommandanten/Kreisbrandrat fällt nach unserer Auffassung unter die Regelung des § 2 Abs. 3 der 5. BayIfSMV, so dass es kein rechtliches Hindernis für die Durchführung solcher Wahlversammlungen gibt. Im Hinblick auf die Größe der Teilnehmerzahl bei Wahlversammlungen ist eine kritische Prüfung veranlasst, ob eine infektiologisch unbedenkliche Durchführung sichergestellt werden kann; eine Abstimmung mit dem örtlichen Gesundheitsamt hinsichtlich der Ausgestaltung der Wahlversammlung wird empfohlen.
Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Feuerwehren im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit eine besonders zu schützende Gruppe sind, sind auch die rechtlich grundsätzlich möglichen dienstlichen Treffen auf die unbedingt erforderlichen Themen und Teilnehmer zu beschränken und möglichst kurz zu halten. Die Hygiene- und Abstandsregelungen sind einzuhalten. Bei der Entscheidung über die Durchführung sind auch die regionalen Gegebenheiten, insbesondere die örtliche Entwicklung der Zahl der Infizierten, in die Überlegungen einzubeziehen.
Feuerwehrvereine sind von der Ausnahmeregelung in § 2 Abs. 3 der 5. BayIfSMV nicht erfasst. Für sie gelten – wie für alle anderen Vereine – weiterhin die Kontaktbeschränkungen.
An die Feuerwehrführungskräfte, Gemeinden und Landkreise wird appelliert, sich bei der Entscheidung über die Durchführung von dienstlichen Treffen ihrer Verantwortung für die Gesundheit ihrer Feuerwehrmänner und –frauen und damit letztlich der Sicherheit aller Bürgerinnen und Bürger bewusst zu sein.
07.06.2020 - Lageeinschätzung Landesfeuerwehrarzt wurde aktualisiert
03.06.2020 - Pressemitteilung des Landratsamtes Schwandorf / Lageeinschätzung Landesfeuerwehrarzt
Das Landratsamt Schwandorf hat in seiner Pressemitteilung zum Thema Versammlungen / Neuwahlen von Kommandanten informationen verteilt
Lageeinschätzung Landesfeuerwehrarzt wurde aktualisiert
28.05.2020 - Rückkehr zum Regelbetrieb - Information des Feuerwehrarztes
Download:
Lageeinschätzung Landesfeuerwehrarzt wurde aktualisiert
20.05.2020 - Lage Landesfeuerwehrarzt / Hinweis DUGV wurde aktualisiert
Ergänzung des DUGV und Lageeinschätzung des Landesfeuerwehrarztes wurde aktualisiert.
18.05.2020 - Lage Landesfeuerwehrarzt wurde aktualisiert
Lageeinschätzung des Landesfeuerwehrarztes wurde aktualisiert.
12.05.2020 - Information des Staatsministerium des Inneren - Hinweis für den Ausbildungs- und Übungsbetrieb der Feuerwehren
Im IMS vom 28.04.2020, das diesem Schreiben nochmals als Anlage beigefügt ist, wurden wesentlichem Hinweis für den Feuerwehrdienst während der Corona-Pandemie beschrieben. Mit Inkrafttreten der Vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (4. BayIfSMV) des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege am 11. Mai 2020 wurden einige Erleichterungen der zuvor geltenden strikten Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen zugelassen. Diese Erleichterungen wirken sich auch auf den Feuerwehrdienst aus.
Ausgangspunkt ist dabei auch für die Feuerwehr das allgemeine Abstandsgebot des § 1 Abs. 1 der 4. BayIfSMV: „Jeder wird angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten.“
Auch der Ausbildungs- und Übungsbetrieb sollte diesen Grundsatz berücksichtigen und ist daher auf das absolut nötige Minimum zu beschränken. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Feuerwehren ebenso wie die Hilfsorganisationen und das Technische Hilfswerk (THW) für die Sicherheit in Bayern essentiell sind und daher in besonderer Weise vor Infektion mit dem Corona-Virus geschützt werden müssen. Dagegen gelten die weiteren Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum gemäß § 2 Abs. 1 der 4. BayIfSMV für die Feuerwehren nicht, da der Ausbildungsgrund Einsatzdienst von der Ausnahmebestimmung in § 2 Abs. 3 erfasst wird. Auch sind die üblichen Übungsräume wie Feuerwehrgerätehäuser von der Schließungsvorschrift für Freizeiteinrichtungen in § 11 der 4. BayIfSMV nicht erfasst. Damit sind Übungs- und Ausbildungsveranstaltungen der Feuerwehren möglich, soweit sie dem Erhalt der Einsatzbereitschaft der Einsatzkräfte dienen und ihre Durchführung hierfür derzeit notwendig ist. Wo immer möglich ist dabei der o.g. Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten und die physischen Kontakte auf ein absolut nötiges Minimum zu beschränken. Soweit das nicht möglich oder sichergestellt ist, muss zumindest ein Mund-Nase-Schutz getragen werden. In Abstimmung mit dem Landesfeuerwehrverband kann daher ab 18.05.2020 der Übungsdienst in einer ersten Stufe unter Berücksichtigung der folgenden Punkte wieder aufgenommen werden. Der praktische Übungsdienst darf nur innerhalb der eigenen Feuerwehr und maximal in Staffelstärke (6 Personen) durchgeführt werden. Innerhalb der jeweiligen Einheit soll das Personal in den Staffeln nicht getauscht werden. Einheitsübergreifende Lehrgänge (z.B. gemeindeübergreifende Ausbildungen) mit mehreren Ausbildungsterminen dürfen nicht durchgeführt werden. Die Ausbildung in Lehrräumen und unvermeidbare Besprechungen sollen nur durchgeführt werden, wenn zwischen allen Beteiligten stets ein Abstand von mindestens 1,5 Metern gewahrt bleibt. Die maximale Teilnehmerzahl soll in Räumen bis 50 m2 bei 15 liegen und darüber hinaus 25 Teilnehmer nicht überschreiten. Die Zusammenkünfte sollten möglichst kurz gehalten und auf eine ausreichende Lüftung geachtet werden. Die Übungsinhalte sollten sich auf die unabdingbar notwendigen Themen beschränken. Auf Übungsinhalte mit erhöhtem Infektionsrisiko (z.B.: Atemschutzübungen, CSA-Übungen, Übungen mit Körperkontakt, Rettungsübungen) muss momentan verzichtet werden. Die Anwesenheit im Feuerwehrdienst ist zu dokumentieren. Hierbei ist die Anwesenheit fahrzeug- und funktionsbezogen schriftlich festzuhalten. Bei der Entscheidung über die Durchführung sind die regionalen Gegebenheiten, insbesondere die örtliche Entwicklung der Zahl der Infizierten, in die Überlegungen einzubeziehen. Beim Auftreten eines besonderen Infektionsgeschehens im Einsatzbereich der jeweiligen Einheit ist der Ausbildungs- und Übungsdienst sofort einzustellen; vor Wiederaufnahmen ist eine Abstimmung mit der zuständigen Gesundheitsbehörde erforderlich. Weitere Informationen sind u.a. auch auf der „Lernbar“ der Staatlichen Feuerwehrschulen in Bayern (https://www.feuerwehr-lernbar.bayern/download/) verfügbar. Ausdrücklich weisen wir auf die zeitgleich zu diesem Schreiben veröffentlichten gemeinsamen Hinweise des Landesfeuerwehrverbandes Bayern e.V. und der Kommunalen Unfallversicherung Bayern zum Einsatz- und Innendienst sowie den Stufenplan zu einer möglichen Wiederaufnahme des Übungs- und Ausbildungsbetriebs in den Freiwilligen Feuerwehren hin (Internetseiten der der Kommunalen Unfallversicherung Bayern unter https://www.kuvb.de/praevention/betriebe-und- Einrichtungen/Feuerwehren und des Landesfeuerwehrverbandes Bayern e.V. unter www.lfv-bayern.de). Je nach Infektionsgeschehen und infektionsschutzrechtlicher Regelungslage werden wir über mögliche weitergehende Lockerungen, wie die Durchführung von einheitsübergreifenden Übungen und die Freigabe weiterer Stufen, informieren.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Wiegand
Ministerialdirigent
Originalanschreiben ist als Download verfügbar.
12.05.2020 - Gemeinsame Hinweise des LFV Bayern und der Kommunalen Unfallversicherung Bayern zum EInsatzdienst und Stufenplan für MÖGLICHE Wiederaufnahme des Ausbildungs- Übungsbetriebes bei den
Freiw. Feuerwehren im Rahmen der Covid-19 Pandemie - Als Download siehe oben verfügbar.
10.05.2020 - Lage Landesfeuerwehrarzt
Lageeinschätzung des Landesfeuerwehrarztes wurde aktualisiert.
Pressemitteilung der Kreisbrandinspektion
07.05.2020 - Information LFV Bayern
Informationen des LFV Bayern:
Nachdem uns mittlerweile fast stündlich Anfragen der Mitgliedsfeuerwehren erreichen, wann der Ausbildungs- und Übungsbetrieb wieder aufgenommen werden kann, möchten wir Sie davon in Kenntnis setzen, dass wir am heutigen Tag dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, einen mit der Kommunalen Unfallversicherung abgestimmten Vorschlag für Hinweise zum Einsatzdienst und eine stufenweise Wiederaufnahme des Ausbildungs- und Übungsbetriebs bei den Freiwilligen Feuerwehren im Rahmen der Covid-19-Pandemie übermittelt haben.
Dieser Vorschlag enthält Empfehlungen für den Einsatz- und Innendienst und eine in drei Stufen gegliederte Wiederaufnahme des Ausbildungs- und Übungsdienstes. Wir hoffen auf eine zeitnahe Stellungnahme des StMI und werden Sie nach Eingang umgehend über diese Empfehlung informieren.
Ergänzend teilen wir noch mit, dass wir das StMI ebenfalls um eine Prüfung gebeten haben, ob und unter welchen Voraussetzungen Gremiensitzungen in der Feuerwehrvereinen und Feuerwehrverbänden wieder durchgeführt werden können. Hintergrund ist einen Regelung in Nordrhein-Westfalen, mit der Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien von privatrechtlichen Vereinen erlaubt werden. Wir halten diese Regelung grundsätzlich auch für Bayern umsetzbar.
Ebenfalls haben wir das StMI um eine Definition des Begriffs „Großveranstaltung“ gebeten. Aus unserer Sicht ist eine zeitnahe Definition im Hinblick auf Schadenersatz- und Regreßansprüche, die im Falle einer Absage der Veranstaltung im Raum stehen könnten, dringend geboten.
Über den Fortgang der Sache werden wir berichten.
06.05.2020 - Lage Landesfeuerwehrarzt
Die Lageeinschätzung des Landesfeuerwehrarztes wurde aktualisiert.
04.05.2020 - Ergänzung Bundesfeuerwehrarzt (IX)
Der Bundesfeuerwehrarzt ergänzt zum Thema Ansteckung über Tröpfchen - Aerosole - Schmierinfektion
Ergänzung als Download verfügbar.
30.04.2020 - Anschreiben des Staatsministerium des Inneren an die Gemeinden über die Kreisverwaltungsbehörde
Hinweise für den Feuerwehrdienst während der Corona-Pandemie
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Feuerwehren sind ein sehr wichtiger Teil der kritischen Infrastruktur in Bayern. Die Einsatzbereitschaft der Feuerwehren hat oberste Priorität. Aus diesen Grün-den sind alle Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von Corona gerade innerhalb der Feuerwehr besonders streng zu beachten.
Im Dienstbetrieb sind Maßnahmen zu ergreifen, die verhindern, dass große Gruppen von Einsatzkräften unter Quarantäne gestellt werden müssen, um die Dienstfähigkeit der kritischen Infrastruktur Feuerwehr aufrechterhalten zu können.
Auf die Informationen der Kommunalen Unfallversicherung Bayern unter
https://www.kuvb.de/praevention/betriebe-und-einrichtungen/feuerwehren
wird hingewiesen.
Zum Schutz gegen Ansteckung im Feuerwehrdienst soll der Ausbildungs- und Übungsdienst derzeit weiterhin unterbleiben. Lediglich der Einsatzdienst und Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft sollen momentan durchgeführt werden. Auch an den Feuerwehrschulen findet weiterhin kein Ausbildungsbetrieb statt. Über Änderungen wird rechtzeitig auf den Webseiten der Staatlichen Feuerwehrschulen in Bayern informiert. Die Lage wird beobachtet und entsprechend der Entwicklung und den aktuellen Empfehlungen bzw. Vorgaben über mögliche Erleichterungen informiert.
Am Feuerwehrdienst dürfen nur gesunde Einsatzkräfte teilnehmen.
Am Feuerwehrdienst dürfen keine Personen teilnehmen, die aktuell positiv auf COVID-19 getestet oder unter Quarantäne gestellt sind, an einer Krankheit leiden, unspezifische Allgemeinsymptome, Fieber oder Atemwegsprobleme haben oder in den letzten vierzehn Tagen Kontakt zu einem bestätigten an COVID-19-Erkrank-ten gehabt haben. Wer sich nicht wohl fühlt, darf nicht an Feuerwehreinsätzen teil-nehmen. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten. Soweit das nicht möglich oder sichergestellt ist, soll zumindest ein Mund-Nase-Schutz getragen werden.
Geeignete Schutzausrüstung (PSA), z. B. Mund-Nase-Schutz und FFP2/FFP3-Masken ist durch den Träger der Feuerwehr bereitzustellen. Im Übrigen wird auf das IMS vom 16.04.2020 (Verteilung von Material zum persönlichen Schutz – Ergänzende Regelungen Corona-Pandemie) verwiesen. Übergangsweise kann bis zum Vorhandensein entsprechender persönlicher Schutzausrüstung z. B. auch eine Flammschutzhaube oder eine sonstige textile Mund-Nasen-Bedeckung ver-wendet werden. Der Mund-Nase-Schutz schützt den Träger selbst nicht gegen eine Infektion durch andere Personen. Er verhindert lediglich, dass der Träger des Mund-Nase-Schutzes bei einer bislang unerkannten Corona-Infektion andere Per-sonen durch Tröpfchen-Infektion ansteckt. Bei einsatzbedingtem, direktem Kontakt (z. B. Menschenrettung, Tragehilfe) mit unbekannten Personen ist der Mund-Nase-Schutz in der Regel nicht mehr ausrei-chend. Zum Schutz der Gesundheit der Einsatzkraft ist dann mindestens eine FFP2-Maske und möglichst eine Schutzbrille oder Gesichtsschutz (z. B. Helmvi-sier) zu tragen.
Bereits durch verstärkte persönliche Hygiene der Einsatzkräfte (Händewaschen mit Seife, Händedesinfektion usw.) kann für den Infektionsschutz viel erreicht wer-den. Auf eine verstärkte persönliche Hygiene ist deshalb auch außerhalb des Feuerwehrdienstes zu achten. Zusätzlich zu einer gegebenenfalls notwendigen Desinfektion senkt das regel- mäßige Waschen der persönlichen Schutzkleidung und die Reinigung der benutz-ten Einsatzmittel und Räumlichkeiten die Wahrscheinlichkeit einer Infektion erheblich. Nach Gebrauch sind die Ausrüstung und Fahrzeuge deshalb zu reinigen bzw. die von Einsatzkräften berührten Stellen zu desinfizieren (insbesondere Funkgeräte und Telefone).
Durch den Träger der Feuerwehren sind ausreichende Mengen an geeignetem Desinfektionsmittel (Personen- und Gerätedesinfektion) bereitzustellen (vgl. § 3, § 4 DGUV Vorschrift 49)
Bei Einsätzen mit nachgewiesenen COVID-Infektionen sind Maßnahmen nach FWDV 500 zu ergreifen. Die Anwesenheit im Feuerwehrdienst ist zu dokumentieren. Hierbei ist die Anwesenheit fahrzeug- und funktionsbezogen schriftlich festzuhalten.
Weitere Informationen sind u. a. auch auf der „Lernbar“ der Staatlichen Feuer-wehrschulen in Bayern (https://www.feuerwehr-lernbar.bayern/download/) verfügbar.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Wiegand
Ministerialdirigent
- Orginalanschreiben ist als Download im entsprechenden Bereich verfügbar-
30.04.2020 - Hinweis des Staatsministerium des Inneren
(StMI, SFS, LFV)
Die Einsatzbereitschaft der Feuerwehren hat oberste Priorität. Aus diesen Gründen sind alle Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von Corona gerade innerhalb der Feuerwehr besonders streng zu beachten.
Ergänzend teilen wir zu diesem IMS folgendes mit:
1. Übungsdienst / Unterricht an den Staatlichen Feuerwehrschulen
Wir bitten den Hinweis zur Unterlassung des allgemeinen Ausbildungs- und Übungsbetriebs umzusetzen. Gleichwohl werden wir zeitnah weitere Empfehlungen, die eine schrittweise Wiederaufnahme unter Berücksichtigung der geltenden Hygienemaßnahmen sowie der aktuellen Lage ermöglichen, herausgeben. Anzudenken sind hier beispielsweise Unterricht im Freien in Kleingruppen, mit entsprechendem Abstand, Funkausbildung, Bewegungsfahrten, etc. Der Unterricht an den Staatlichen Feuerwehrschulen bleibt zwar bis auf weiteres ausgesetzt. Wir sind jedoch in intensivem Kontakt mit dem Innenministerium um zeitnah auch hier einen konkreten Plan für eine möglicherweise stufenweise Wiederaufnahme des Lehrbetriebs vorlegen zu können.
2. Mund-Nasen-Bedeckung/Schutzmasken
Hier sehen wir die Belange der Feuerwehren nur unzureichend berücksichtigt. Wir haben uns deshalb mit folgender Forderung bereits an das Innenministerium gewandt:
Aufgrund des bayernweit festgestellten Katastrophenfalls müssen allen Feuerwehren in Bayern, als systemrelevanten Einsatzorganisationen im Interesse eines bestmöglichen Gesundheitsschutzes im Einsatz die erforderlichen MNS/MNB zur allgemeinen Verwendung im Dienst, sowie die erforderlichen FFP2/FFP3-Masken für den konkreten Einsatzfall über die jeweiligen FüGKen bereitgestellt werden. Im Falle einer Ressourcenknappheit sind Teillieferungen möglich. Dies jedoch nur, wenn dadurch nicht stärker priorisierte Bereiche (z.B.: Gesundheitswesen) beeinträchtigt werden. Die Ausstattung ist im Rahmen des K-Falles notwendig. Mit dessen Aufhebung obliegt die Verpflichtung zur Beschaffung der erforderlichen PSA wieder ausschließlich den Kommunen.Auch ohne eine staatliche Konkretisierung empfehlen wir den Kreis- und Stadtbrandinspektionen die Ausstattung mit MNS und FFP2/FFP3-Masken in direkter Absprache mit ihrer jew. FüGK (auch über die Aufnahme in die entsprechenden Bedarfsanmeldeformulare ) vor Ort selbst zu regeln.
3. Versammlungen in den Feuerwehrvereinen / Wahl des Kommandanten bzw. des Kreisbrandrats
Für den Vereinsbereich hat der Bund hat mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 eine Ausnahmeregelung verabschiedet, mit der Vereine unter anderem auch dann Beschlüsse fassen können, wenn in ihrer Satzung keine Möglichkeiten für Videokonferenzen oder andere „virtuelle Sitzungen“ vorgesehen sind. Damit können Mitgliederversammlungen, Entlastungen und Wahlen auch in Zeiten von COVID-19 durchgeführt werden. Auch Abstimmungen per E-Mail und Fax werden ermöglicht. Das Gesetz ist im Bundesgesetzblatt online zu finden unter: https://tinyurl.com/gesetz-covid19
Für die Feuerwehrvereine, aber auch für die Kreis-, Stadt- und Bezirksfeuerwehrverbände bedeutet dies:
Können (Neu-) Wahlen von Vorsitzenden nicht durchgeführt werden konnten, bleiben die bisherigen Vorsitzenden auch bei fehlenden Aussagen hierzu in der Vereinssatzung bis zur Neuwahl eines Nachfolgers im Amt.Wenn Entscheidungen in Mitgliederversammlungen nicht erfolgen können, da in der Vereinssatzung keine Beschlussfassung ohne Versammlung der Mitglieder vorgesehen ist, werden solche Beschlussfassungen abweichend von der Formulierung des § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zugelassen. Dies gilt im Übrigen nicht nur für Beschlüsse von Mitgliederversammlungen für die der Bundesgesetzgeber dieses nun ausdrücklich regelt, sondern konkludent auch für die Beschlussfassungen in anderen Vereinsgremien (z.B. Ausschüssen, Verwaltungsrat, erweiterter Vorstand).
Beschlüsse sind ohne Mitgliederversammlung wirksam, wenn
- alle Stimmberechtigen des jeweiligen Gremiums über die abstimmungsrelevanten Themen und das Abstimmungsprozedere informiert wurden,
- bis zum Ablauf der Abstimmungsfrist die 50% der stimmberechtigten Mitglieder des Gremiums ihre Stimme abgegeben haben und
- der Beschluss mit der nötigen Mehrheit der Stimmen gefasst wurde
Was anstehende Wahlen von Kommandanten oder Kreisbrandräten angeht, so wird derzeit geprüft, ob eine Briefwahl grundsätzlich möglich wäre. Vorerst gelten die gesetzlichen Regelungen des BayFwG unverändert weiter. Dies bedeutet für die Kommandantenwahl, dass Art. 8 Abs. 2 Satz 2 BayFwG einschlägig ist Durch diese Bestimmung hat die Gemeinde zunächst einen Zeitraum von 3 Monaten zur Verfügung. Kann dann immer noch nicht gewählt werden, hat der Bürgermeister als oberster Dienstherr die Möglichkeit, den bisherigen Kommandanten oder einen anderen, geeigneten Feuerwehrdienstleistenden zu bestellen.
29.04.2020 - Information Landesfeuerwehrarzt
Information des Landesfeuerwehrarztes aktualisiert im Download
28.04.2020 - Information Landesfeuerwehrarzt
Information des Landesfeuerwehrarztes aktualisiert im Download
24.04.2020 - HANDLUNGSEMPFEHLUNG FÜR DIE FEUERWEHREN IM LANDKREIS SCHWANDORF
+++ Handlungsempfehlung zum Tragen von Mund- & Nasenmasken im Feuerwehrdienst +++
Aufgrund von verschiedenen Anfragen gibt der Fachbereich Öffentlichkeitsarbeit in Zusammenhang mit dem Auftreten bei Einsätzen derzeit auf Grundlage der Äußerungen des Bundesfeuerwehrarztes sowie der Allgemeinverfügung (Verordnung zur Änderung der Zweiten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 21. April 2020 - Die durch Verordnung vom 21. April 2020 ergänzten und geänderten Regelungen der § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und 3, § 6 und § 7 Nr. 6 und 10 treten ebenfalls erst am 27. April 2020 in Kraft) folgende Handlungsempfehlung:
Als Schutz wird der Mund-Nasen-Schutz derzeit als ausreichend betrachtet.
Schutz für das Eigenschutz & Schutz für das Gegenüber
- Grundsätzlich sind im gesamten Feuerwehrdienst Schutzmasken zu tragen.
(u.a. Anfahrt, Einsätze, Aufenthalt im Feuerwehrhaus wenn zwingend erforderlich) (MNS --> FFP2)
Er muss die Anforderungen der DIN EN 14683:2019-6 Medizinische Gesichtsmasken erfüllen.
- Die Verwendung einer Community Mask wird dienstlich nicht empfohlen, jedoch als Übergangslösung
kann diese verwendet werden.
- Diese Empfehlung gilt insbesondere für sämtliche Rettungsarbeiten, wie z.B. Erste Hilfe Leistungen,
Medizinische Versorgungen
(First Responder, Rettungsdienst), technische Befreiungen (THL), etc.
- Bei Brandeinsätzen kann von diesem Grundsatz abgewichen werden, insbesondere bei Verwendung einer
höheren Schutzkategorie, z.B. bei Verwendung von Umluft unabhängigen Atemgeräten.
Kann der Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 Meter zu anderen Personen sicher und stets eingehalten werden und eine Infektiosität sicher ausgeschlossen werden, kann von diesem Grundsatz abgewichen werden.
Hinweis des Landesfeuerwehrarztes:
(Aussage Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit 25.03.2020)
Im Zusammenhang mit SARS-CoV2 und „zum Schutz … vor einer Ansteckung durch den Corona-Virus … ist mindestens Atemschutz der Schutzklasse FFP2 notwendig, bei Tätigkeiten mit ausgeprägter Exposition ist Atemschutz der Schutzklasse FFP3 erforderlich.“
Als Grundlage für diese Ausarbeitung wurde die Empfehlung des Bundesfeuerwehrarztes, Medizinaldirektor Klaus Friedrich vom 23.04.2020 herangezogen. Die Umsetzung obliegt den Träger der Einrichtung. Dabei verweisen wir auch auf die bereits bestehenden Meldungen auf der Internetplattform– insbesondere zum Weiterführenden Thema Unfallmeldung sowie den Hinweis des Kreisbrandrates.
23.04.2020 - Bundesfeuerwehrarzt zu Atemschutzmasken / Akt. Landesfeuerwehrarzt / Akt. DGUV
- Der Bundesfeuerwehrarzt hat sich zu Atemschutzmasken im Feuerwehrdienst geäußert
- Aktualisierung Richtlinie DGUV zum Feuerwehreinsatz
- Lage Landesfeuerwehrarzt
ALLE INFORMATIONEN ALS DOWNLOAD!
22.04.2020 - Information Landesfeuerwehrarzt / Informationen zum Lehrgangsbetrieb an den SFS
Information des Landesfeuerwehrarztes aktualisiert im Download
Der Lehrgangsbetrieb an den SFS in Bayern bleibt vorläufig bis 10.05.2020 weiterhin eingestellt.
Sobald weitere Informationen vorliegen werden wir Sie umgehend informieren.
21.04.2020 - Information Bundesfeuerwehrarzt
Im Downloadbereich ersichtlich.
Der pandemische und exponentielle Verlauf des Corona-Virus (SARS-CoV 2) hat weltweit für erhebliche Veränderungen gesorgt.
Hierfür waren auch in Deutschland einige eingreifende Einschränkungen notwendig, so z.B. die Einschränkungen der Sozialkontakte. Als Ziel wurde hier eine Verminderungen der Ansteckungszahlen definiert, dies insbesondere um das Gesundheitssystem nicht zu überfordern.
Diesen Einschränkungen mussten wir uns auch als Feuerwehren unterwerfen und wir haben unseren Dienstbetrieb entsprechend angepasst, z.B. durch Aussetzen von Übungen, Besprechungen und Veranstaltungen, durch Konzentration auf die gesetzlichen Pflichtaufgaben unter Aufgabe von freiwilligen Leistungen, so auch First-Responder-Dienste.
Dies wurde von uns mit hoher Disziplin befolgt, insbesondere um die Infektionen in unseren eigenen Reihen möglichst gering zu halten.
Nun ist es aber auch an derZeit und geboten, sich Gedanken zu einer dynamischen Rückkehr in den Regelbetrieb der Feuerwehr zu machen. Diese Planungen sollten sich nicht nur an Terminen orientieren, sondern transparent und reproduzierbar sein.
20.04.2020 - Information LFV & DFV (Erneute Untersuchung G26-3)
Im Downloadbereich wurden die neuen Einschätzungen des Landesfeuerwehrarztes sowie des Bundesfeuerwehrarztes bereit gestellt.
Der Bundesfeuerwehrarzt nimmt Stellung zum Thema:
Ist nach einer Infektion mit SARS-CoV-2 grundsätzlich eine erneute Untersuchung nach G 26-3 notwendig?
Diese Frage wurde nun bereits mehrfach an uns herangetragen, wir auch nicht verschweigen wollen, dass diese Frage intensiv in der Fachwelt diskutiert wird, sodass wir als Feuerwehr (-verband) hierzu Stellung beziehen.
19.04.2020 - Information Bayerische Staatskanzlei
Im Downloadbereich wurde eine Information der bayerischen Staatskanzlei zur vergangenen Kabinettsitzung zur Fortsetzung der bayerischen Corona Strategie mit beschlossenen Maßnahmen veröffentlicht.
17.04.2020 - Information LRA
Seitens des Innenministeriums ist eine Reaktion auf mehrere Nachfragen zur PSA bei Einsätzen der Feuerwehren in Zeiten der Corona Pandemie erfolgt. Im Schreiben des StMI v. 16.04.2020 (siehe Anhang) sind die Feuerwehren weiterhin keine vorrangingen Bedarfsträger, jedoch wird darauf hingewiesen keine Feuerwehr ungeschützt Einsätze abarbeiten zu lassen.
Da die Beschaffung von PSA immer noch angespannt und unbefriedigend ist, ist es uns leider nur möglich die Hilfskräfte mit je zwei FFP2-Masken/pro Feuerwehr und Desinfektionsmittel auszustatten. Die Schutzmasken werden noch heute durch einen Kurrierfahrer des Landratsamtes Schwandorf an die Gemeinden verteilt.
16.04.2020 - Neue Pressemitteilung / Lage Landesfeuerwehrarzt
Im Downloadbereich ist die neue Pressemitteilung der Kreisbrandinspektion sowie die aktuelle Lage des Landesfeuerwehrarztes verfügbar.
16.04.2020 - Stellungnahme des Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration - Hier Verlängerung Fahrerlaubnis
In einer Anfrage an das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, ob eine Verlängerung von Fahrerlaubnissen für den LKW-Verkehr möglich ist, wenn infolge der derzeitigen Corona Lage die erforderlichen ärztlichen Untersuchungen nicht fristgerecht beigebracht werden können.
Hierzu hat die zuständige Polizeiabteilung im StMI nunmehr folgendes mitgeteilt:
Wir können Ihnen in der Angelegenheit mitteilen, dass wir mit Schreiben vom 18. März 2020 bzw. 1. April 2020 die Fahrerlaubnisbehörden allgemein informiert haben, dass Fahrerlaubnisse der Klassen C1, C1E, C, CE und D1, D1E, D, DE – bei rechtzeitiger Beantragung der Verlängerung bei der Fahrerlaubnisbehörde vor Ablauf der Befristung oder bei Ablauf der Befristung ab 16. März 2020 – zunächst für ein Jahr verlängert werden können, wenn die notwendigen ärztlichen Bescheinigungen nach den Anlagen 5 und 6 der FeV nicht vorgelegt werden können.
Zum Nachweis, dass die ärztliche Untersuchung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil in zumutbarer Entfernung aus Gründen der Corona-Pandemie keine Untersuchungen (mehr) angeboten werden, ist eine Bestätigung des Arbeitsgebers - bzw. ggf. der Hilfsorganisation für die der Betreffende tätig ist - vorzulegen. Es dürfen sich für die Fahrerlaubnisbehörde im Übrigen bei der Prüfung des konkreten Einzelfalls aus der Fahrerlaubnisakte keine Hinweise auf Vorerkrankungen bzw. sonstige Eignungsbedenken ergeben.
Den betroffenen Fahrerlaubnisinhabern ist insofern zu empfehlen, sich hinsichtlich des Verlängerungsantrags bzw. zur Abklärung der hierfür erforderlichen Unterlagen rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis an die jeweils zuständige Fahrerlaubnisbehörde zu wenden.
Dazu siehe auch den dazgehörigen Download.
15.04.2020 - Hinweis des Kreisbrandrates
Aufgrund der aktuellen Anfragen.
Was ist mit den ausgefallenen Lehrgängen an den Feuerwehrschulen?
Antwort des KBR:
Es gibt derzeit keinerlei Informationen. Die Regierung sowie die Staatlichen Feuerwehrschulen haben sich derzeit nicht geäußert. Sobald Informationen vorliegen werden wir diese hier bekannt geben.
15.04.2020 - Hinweis KUVB - Versicherungsschutz Feuerwehren Bayern
Die Kommunale Unfallversicherung Bayern (KUVB) hat auf eine entsprechende Anfrage des Bayerischen Roten Kreuzes mitgeteilt, dass die im Gesundheitsdienst tätigen Personen, die einem besonders hohen Risiko aufgrund ihrer Tätigkeit ausgesetzt sind, natürlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen.
Die Anerkennung eines Arbeits-(Dienst-) Unfalls setzt grundsätzlich aber den Vollbeweis einer Infektion einer erkrankten Person in einer konkreten Situation voraus. Nachdem das Infektionsrisiko mittlerweile so vielfältig ist, kann es natürlich im Einzelfall schwierig werden, diesen Beweis führen zu können.
Bestehen bleibt jedoch die Möglichkeit einer Berufskrankheit. Die Berufskrankheit 3101 (Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war“) unterstellt für entsprechende Verrichtungen ein überdurchschnittliches Erkrankungsrisiko.
Umfasst sind insbesondere
• alle Tätigkeiten in einem Krankenhaus, Pflegeheim, Altenheim, einer Rehabilitationseinrichtung, einer Ambulanz, einem Notlazarett oder einer vergleichbaren Einrichtung,
• alle Tätigkeiten als Rettungssanitäter oder Rettungsassistent und
• alle sonstigen Tätigkeiten bei der Bergung, Versorgung oder dem Transport von Infizierten oder Verdachtsfällen.
Die Aussagen der KUVB gelten für die Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehren entsprechend, wenn diese im Bereich Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege eingesetzt werden. Dazu gehören beispielsweise die First Responder, aber auch Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, die im Dienst zu Betreuung, Versorgung, Transport oder Bergung von Erkrankten oder Verdachtsfällen herangezogen werden. Gleiches gilt bei der Tätigkeiten der medizinischen Versorgung durch Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, z.B. durch die Unterstützung von Notlazaretten, oder bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung.
Beim abwehrenden Brandschutz oder der Verkehrsabsicherung besteht keine entsprechende besondere Infektionsgefahr. Für die dabei eingesetzten Personen gilt der übliche Versicherungsschutz bei Arbeitsunfällen natürlich weiterhin.
Nach einer weiten Auslegung der Norm, der sich die KUVB ausdrücklich anschließt, muss daher eine konkrete Infektion während der Tätigkeit nicht nachgewiesen werden (Beweiserleichterung!). Seitens der Kommune/ des Kommandanten muss bei einer nachgewiesenen COVID-19-Erkrankung lediglich bestätigt werden, dass die erkrankte Person in einem entsprechenden Bereich tätig war. Der Nachweis des Kontakts zu einem Indexpatienten ist nicht erforderlich. Reine Verdachtsfälle brauchen nicht angezeigt zu werden.
Für die Meldung der Erkrankungsfälle sollte das bekannte Formular genutzt werden. In dringenden Fällen mit schwerem Verlauf ist eine telefonische Vorabmeldung bei der KUVB unter der Telefonnummer 089 36093 440 sinnvoll.
Abweichend von einem Arbeitsunfall sollte keine Vorstellung bei einem Durchgangsarzt erfolgen. Die D-Ärzte sind auf eine Testung und Behandlung nicht vorbereitet. Es gelten stattdessen die allgemeinen Hinweise (telefonischer Kontakt zum Hausarzt oder Anruf bei 116 117).
Hinweis des Kreisbrandrates.
Bei Einsatz einer Feuerwehr und First Responder, mit der BITTE an Euch die Feuerwehren darauf hinzuweisen, dass bei jeder Verletzung oder mit Verdacht Kontakt zu einer Infizierten Person, eine Unfallanzeige zu schreiben ist.
05.04.2020 - Pressemitteilung
Pressemitteilung der Kreisbrandinspektion zu den Feuerwehreinsätzen im Landkreis Schwandorf.
(Als Download ersichtlich)
MZ Bericht
Wochenblatt Bericht
NT Bericht
14.04.2020 - Hinweis LFV Bayern
Der LFV Bayern hat mit dem Landesfeuerwehrarzt ergänzende Maßnahmen und Hinweise bekannt gegeben. Diese sind im unteren Teil einsehbar.
24. März 2020 - Hinweis des Kreisbrandrates
Kreisbrandrat Robert Heinfling verweißt aufgrund der Situation darauf die diesjährigen Florianstage entsprechend abzusagen. Sollten Feuerwehren sicht entschließen einen solchen Tag abzuhalten wird hier von Seiten der Feuerwehrlandkreisführung keine Teilnahme erfolgen.
21. März 2020 - Hinweis des Landratsamtes Schwandorf
Das Landratsamt Schwandorf hat aufgrund der aktuellen Situation ein Bürgertelefon eingerichtet.
Unter der Rufnummer
09431-471 150
werden Fragen zum Thema COVID beantwortet. Offizielle Mitteilungen können jederzeit auf der Internetplattform des Landkreises Schwandorf unter www.landkreis-schwandorf.de sowie
Themenbezogen unter www.corona.landkreis-schwandorf.de eingsehen werden.
21. März 2020 - Hinweis der ILS AMBERG
Die ILS Amberg bittet die Bevölkerung um Beachtung.
Die Integrierte Leistelle Amberg hat entsprechend der Situation geschuldet ein hohes Aufkommen an Anrufen zum Thema COVID-19 und bittet die Bevölkerung daher die entsprechenden Bürgertelefone für etwaige Anfragen zu nutzen um die Rufnumm 112 für Notfälle freizuhalten.
Bei akuten Notfallsituationen wählen Sie 112
18. März 2020 - Pressemitteilung der Kreisbrandinspektion & des KFV Schwandorf
Siehe Nachricht Aktuelles / PM als Download zu Verfügung.
https://kfvschwandorf.feuerwehren.bayern/nachricht/20653/
16. März 2020 - Bayern erklärt den Katastrophenfall
K-Fall wurde erklärt, gültig ab 10:00 16.03.2020 in Bayern
13. März 2020 - Hinweis der Kreisbrandinspektion mit dem LRA Schwandorf
Siehe Nachricht Aktuelles / Anschreiben an die Kommandanten als Download zu Verfügung.
https://kfvschwandorf.feuerwehren.bayern/nachricht/20536/
13. März 2020 - Terminhinweis (Veröffentlicht unter Aktuelles)
Die Kreisbrandinspektioon sowie der KFV Schwandorf möchten nochmals daraufhinweisen das aufgrund der Entwicklungen die geplanten Termine der Kreisbrandinspektion (Lehrgänge, Atemschutzübungsstrecke, Dienstversammlung der Kommandanten) sowie die Versammlung des Kreisfeuerwehrverbandes (Verbandsversammlung derzeit abgesagt werden. Nachholtermine werden entsprechend bekannt gegeben.
Gez. Heinlfling
Kreisbrandrat / Vorsitzender KFV Schwandorf
Hinweise LFV Bayern.
Hinweise bzgl. der Ausgangsbeschränkungen
Für notwendige dienstliche Fahrten von Feuerwehrangehörigen gelten diese Ausgangsbeschränkungen nicht. Derzeit sind notwendige dienstliche Fahrten sicherlich Fahrten nach der Alarmierung zum Feuerwehrhaus und zurück. Zudem die Fahrten zu notwendigen dienstlichen Besprechungen oder notwendige dienstliche Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit der Feuerwehren. Es empfiehlt sich bei Einsatzfahrten nach der Alarmierung einen Dachaufsetzer oder ein Hinweisschild „Feuerwehr im Einsatz“ zu verwenden. Zudem sollte, sofern vorhanden, ein Feuerwehr-Dienstausweis oder der Funkmeldempfänger mitgeführt werden, um sich quasi als Feuerwehrangehöriger ausweisen zu können und somit einen „triftigen Grund“ für das „unterwegs sein“, darstellen zu können.
Reinigung und Desinfektion
Neben der schon publizierten Reinigung und Desinfektion der PSA ist es natürlich auch erforderlich unsere Geräte und hier im Besonderen unsere Handsprechfunkgeräte (und alles was wir in die Hand oder in die Nähe unseres Gesichts nehmen) zu reinigen bzw. zu desinfizieren. Entsprechende Vorgaben der Hersteller Motorola und Sepura finden Sie in den Anlagen.
Einsatzhinweise für die Feuerwehren!
- Alle Einsatzkräfte sind über das hygienische Verhalten im Einsatz zu informieren!
- Die Einsatzkleidung ist vollständig und geschlossen zu tragen.
- Das Einsatzpersonal sollte minimalisiert werden! Zielführend ist es jetzt, nur mit der tatsächlich notwendigen Mannschaftsstärke auszurücken!
- Nach einer Alarmierung gilt es, in Beurteilung der zu erwartenden Lage und des Auftrages (Alarmstichwort) zu bedenken, wie viele Einsatzkräfte tatsächlich benötigt werden. Wenn nötig und möglich soll eine Verteilung auf ein zweites (weitere) Fahrzeug erfolgen.
- An den Einsatzstellen ist soweit möglich auch ein Abstand (mind. 1,5 m) zwischen den Kameraden und/oder anderen Personen zu halten.
- Gruppenbildungen an den Einsatzstellen sollten jetzt vermieden werden.
- Feuerwehrdienstleistende sollten grundsätzlich bei einem dienstlichen Außenkontakt (im Einsatz) Mundschutz (min. FFP 2) tragen. Als Außenkontakt ist ein persönlicher und näherer Kontakt mit einer anderen Person außerhalb der eigenen Feuerwehr anzusehen, wenn man tätig wird!
- Unter den Einsatzhandschuhen sind nunmehr immer Einweghandschuhe zu tragen, wenn man tätig wird!
- Einsatzkräfte, die mit evt. erkranken Personen in Kontakt gekommen sind, sollen ihre Schutzkleidung noch an der Einsatzstelle ablegen.
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Hinweise zum Atemschutz in den Feuerwehren
(Die KUVB hat zur Auslegung der notwendigen Belastungsübungen und den anstehenden G 26.3 Untersuchungen eine Information erstellt.)
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Hinweise zu Geräteprüfungen in den Feuerwehren
(Die KUVB hat zur Auslegung der notwendigen Prüfungen von Geräten eine Information erstellt.)
Wichtige Links:
Wichtige Links zum Thema CORONAVIRUS:
Landratsamt Schwandorf
www.landkreis Schwandorf.de
https://corona.landkreis-schwandorf.de/
Robert-Koch-Institut
www.rki.de/covid-19
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Gesundheitsministerium
Zuständige Kreisverwaltungsbehörde / Landratsamt Schwandorf
www.landkreis-schwandorf.de
Integrierte Leitstelle Amberg (ILS)
https://www.ils-amberg.de